AVB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MCE-Elektro-Akustik e.K.
– März 2021 –

 

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

    1.1   Diese AVB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der MCE-Elektro-Akustik e.k.
    (nachfolgend: „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), auch wenn sie bei
    späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Die Geschäftsbedingungen gelten nur,
    wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts
    oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätz¬liche oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene, indivi¬duelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

    1.2   Diese AVB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder diese AVB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt.

    1.3   Rechte, die dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AVB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

    1.4   Die Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Version dieser AVB ist bei Auslegungsfragen maßgebend.

  2. Angebot und Vertragsschluss

    2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Käufer dar, ein entspre¬chen¬des Angebot durch Abgabe einer Bestellung dem Verkäufer zu unterbreiten. Alle Angaben in Katalogen und Prospekten sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben, sind dafür gedacht, sich einen Überblick über die Waren zu verschaffen und werden nicht Gegenstand des Vertrages.

    2.2 Bestellungen des Käufers enthalten verbindliche Angebote. Der Verkäufer kann Bestellungen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme von Bestellungen erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung oder Lieferung der bestellten Ware.

    2.3 Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer bzw. bei sofortiger Ausführung des Auftrags die Auslieferung der bestellten Ware.

    2.4 Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftrags¬bestätigung bzw. die übersandte Ware, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.

    2.5 Der Käufer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers berechtigt, Bestellungen zu ändern, zu stornieren oder Liefertermine zu verschieben.

    2.6 Der Vertragsschluss und die -erfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-ameri¬kanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer ist verpflichtet alle Informationen, Genehmigungen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren nicht in ein Land auszuführen, in welches eine Ausfuhr verboten ist.

  3. Warenbeschreibung

    3.1 Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiter¬entwicklung unterliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware entsprechend dem jeweils aktuellsten Herstellerdatenblatt zu liefern, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird. Ebenso sind handelsübliche Abweichungen, Änderungen der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation und Bauart sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwend¬barkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.

3.2 Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Waren (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnun¬gen, Beschreibungen und sonstige Abbildungen), insbesondere in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern, Verkaufskatalogen oder Werbeschriften, Spezifikationen und sonstigen tech¬nischen Lieferbedingungen, stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers dar und sind nur als Annähe¬rungs¬werte zu verstehen.
3.3 Muster der vom Verkäufer vertriebenen Waren gelten als Versuchs¬muster und begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware.

  1. Abrufaufträge

    4.1 Abrufaufträge, bei denen der Käufer eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit gesonderter Vereinbarung bei fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen möglich. Der Rahmenauftrag darf, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine Laufzeit von 12 Monaten nicht überschreiten.

    4.2 Wird die Gesamtbestellmenge nicht zu festen Lieferterminen eingeteilt, legt sich der Verkäufer zwischen 30 % und 40 % der Rahmenmenge ans Lager. Fest eingeteilte Mengen werden zu den Wunschterminen ausgeliefert. Eine Stornierung oder Teilmengenstornierung ist nur möglich, wenn der Verkäufer anderweitige Käufer für die Ware hat und/oder der Hersteller der Stornierung und der eventuellen Rücknahme von der am Lager liegenden Ware zustimmt. Die Preisbindung beträgt 12 Monate, gerechnet ab Auftragsdatum. Die bestellte Gesamtmenge kann auf maximal 6 Teillieferungen verteilt werden. Jede Teillieferung wird mit Porto- und Verpackungskosten belastet.

    4.3 Sollte nach 12 Monaten i.S. von Ziff. 4.1 der Abruf noch nicht gänzlich erledigt sein, werden wir Sie ansprechen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Werden die Abruftermine vom Käufer nicht eingehalten, behält der Verkäufer sich eine Preisänderung auf den Zeitpunkt des Abrufs vor.

  2. Preise, Preisanpassung

    5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftrags¬bestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die Preise gelten ab Werk und nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind insbeson¬dere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer.

    5.2 Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Ware vom Verkäufer nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbeson¬dere aufgrund Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass der Verkäufer die Ware von seinem Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer absehbar war, ist der Verkäufer berechtigt, die mit dem Käufer vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Ware oder ein Teil davon erst mindestens 4 Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll. Beträgt die Erhöhung des mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreises mehr als 25 %, kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.

    5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird. Dies hat zudem die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zu Folge und berechtigt den Verkäufer nach angemessener Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

  3. Zahlungsbedingungen

    6.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Verkäufers entweder per Lastschrift mit 3% Skonto, 14 Tage mit 2% Skonto oder 30 Tage ohne jeglichen Abzug nach Rechnungs¬datum zu bezahlen.

    6.2 Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.

    6.3 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen-genommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheck-kosten sind vom Käufer zu tragen. Die Verkäuferrechte aus § 10 dieser AVB bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Wechsel¬forderungen bestehen.

    6.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

    6.5 Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist gekaufte Waren nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein. Zugleich kann der Verkäufer ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges die Erstattung seiner Lagerhaltungskosten verlangen. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

  4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

    7.1 Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziffer 11.8 Satz 2 dieser AVB unberührt.

    7.2 Die Abtretung jeglicher Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus dieser Vertragsbeziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer wird seine Zustimmung nur aus berechtigten Interessen verweigern.

  5. Lieferung, Lieferzeit und Teillieferungen

    8.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2010 „EXW“).

    8.2 Bei vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen und -terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine; es gilt dabei in jedem Fall: „Zwischenverkauf vorbehalten“. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen. Liefer¬fristen und -termine sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen vom Verkäufer termingerecht erfüllt, wenn die Ware am Geschäftssitz oder Lager vom Verkäufer einer Transportperson übergeben wird oder der Verkäufer dem Käufer nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Waren mitgeteilt hat.

    8.3 Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Beibringung vom Käufer zu beschaffender Unterlagen und Genehmigungen. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefer¬termins setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus und stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers.

    8.4 Erhält der Verkäufer auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 6 Wochen ein, so wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder, soweit der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und das Leistungshindernis länger als 2 Monate andauert, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoff¬knappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.

    8.5 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 8.4 diese Frist bzw. dieser Termin um mehr als 2 Monate überschritten oder ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung sonst wie nicht zumutbar ist, kann er gegenüber dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

    8.6 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand bzw. erhebliche Zusatzkosten entstehen.

    8.7 Der Verkäufer behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % des Lieferumfangs vor. Eine Rückvergütung erfolgt bei Minderlieferungen nicht.

  6. Gefahrübergang/ Versendung

    9.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Käufer, auf den Käufer über. Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch und Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern. Pakete welche der Verkäufer mit GLS ausliefert sind bis EUR 500,00 versichert.

    9.2 Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

    9.3 Wählt der Verkäufer die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haftet der Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

  7. Eigentumsvorbehalt

    10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nach-zuweisen.

    10.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentums¬vorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Verkäufers gefähr¬dende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Käufer trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

    10.3 Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiter¬veräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter¬verkauft wird. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer kann die Einziehungs¬ermächtigung des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungs¬verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

    10.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Käufer hat dem Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten sofort Zugang zu der unter Eigen¬tums¬vorbehalt stehenden Ware zu gewähren, sie herauszugeben bzw. mitzuteilen, wo sich diese befindet.

    10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

10.6 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 10 % übersteigt.

  1. Mängel, Verwendungsbeschränkung und Haftung

    11.1 Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB gelten die Spezifikationen der jeweiligen Herstellerdatenblätter. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware die Merkmale aufweist, die vom Hersteller oder einvernehmlich in prüfbaren technischen Parametern schriftlich spezifiziert worden sind. Anlagen, Listen und sonstige Dokumente des Käufers werden nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

    11.2 Die gelieferte Ware ist nur für die von dem jeweiligen Hersteller in der jeweiligen Produktspezifikation bestimmten Zwecke vorgesehen. Diese Zwecke umfassen nicht den Einsatz der Ware in lebenserhaltenden bzw. -unterstützenden medizinischen Geräten, in militärischen Systemen, in atomaren Anlagen, in der Luft- und Raumfahrttechnik, in Feuerungsregelungen, in Sicherheitsausrüstungen und in Geräten oder Systemen, in denen ein Versagen oder Fehlfunktionen der Ware bei vernünftiger Einschätzung zu der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zu einem außergewöhnlich hohen Sach- und/oder Vermögensschaden führen kann (nachfolgend: „vorbehaltene Zwecke“), es sei denn die Verwendung der Ware für solche vorbehaltene Zwecke ist vom jeweiligen Hersteller oder vom Verkäufer ausdrücklich zugesagt. Verwendet der Käufer eine Ware ohne solche ausdrückliche Zusage dennoch für solche vorbehaltene Zwecke, so erfolgt diese Verwendung ausschließlich auf die alleinige Gefahr des Käufers. Der Verkäufer übernimmt für Schäden aus einer Verwendung für vorbehaltene bzw. verbotene Zwecke ohne vorherige ausdrückliche Zusage keine Haftung. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern diese im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware zu verbotenen bzw. vorbehaltenen Zwecken ohne vorherige ausdrückliche Zusage des jeweiligen Herstellers oder des Verkäufers entstanden sind.

    11.3 Der Käufer ist für die Geeignetheit und Sicherheit der Ware für eine käuferseitige Applikation verantwortlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt gleichermaßen für die allein dem Käufer obliegende Analyse und Prüfung von Informationen und Empfehlungen des Verkäufers wie auch von Herstellerangaben zu umweltgefährdenden Inhaltsstoffen der Waren, für deren Richtigkeit der Verkäufer keine Gewähr übernimmt ebenso nicht dafür, dass die Waren keine umweltgefährdenden oder verbotenen Inhaltsstoffe oberhalb zulässiger Grenzwerte enthalten.

    11.4 Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft, und dem Verkäufer offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt hat. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 2 Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt.

    11.5 Wird die Ware vom Verkäufer in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen.

    11.6 Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere ihm die beanstandete Ware auf Anforderung zu Prüfzwecken zu übergeben. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB, trägt der Verkäufer, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt, jedoch nicht für den Teil der Aufwendungen, die sich dadurch erhöht haben, dass die Ware durch den Käufer nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde.

    11.7 Bei Mängeln der Ware ist der Verkäufer nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.

    11.8 Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

    11.9 Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die Ware selbst oder durch Dritte zu reparieren versucht oder selbst durch Dritte ändert, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

    11.10 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht erforderlich waren bzw. ein vernünftiger Dritter die Aufwendungen nicht gemacht hätte.

    11.11 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zu maximal EUR 10.000,00 je Schadens¬fall begrenzt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

    11.12 Die in Ziffer 11.11 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs¬gehilfen des Verkäufers.

    11.13 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers beträgt 1 Jahr, sofern die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährungsfrist beginnt ab Gefahrübergang, spätestens mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt hiervon unberührt.

  2. Schlussbestimmungen

    12.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist dem Verkäufer gegenüber nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.

    12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

    12.3 Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

    12.4 Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AVB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.